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Wahlen in der Dominikanische Republik werden zusammengelegt
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Nationalversammlung fasst einen sensationellen Beschluss |
Santo Domingo 20.Mai 2009 gmm Die Nationalversammlug (Asamblea Nacional Revisora) der Dominikanischen Republik (Foto) hat einen sensationellen Beschluss gefasst: Kongress-, Kommunal- und Präsidentschaftswahlen werden auf einen Termin zusammengelegt. Die Dominikaner werden demnach in Zukunft erstmals ihren Präsidenten, den Kongress, die Bürgermeister und kommunale Abgeordnete an einem Tag wählen, und das für eine Amtszeit von 6 Jahren. Diesem Beschluss liegt eine Übereinkunft zwischen Staatspräsident Leonel Fernandez und der Regierungspartei PLD sowie der größten Oppositionspartei PRD, vertreten durch ihren Präsidentschaftskandidaten Miguel Vargas zugrunde. Beschlossen wurde ferner, dass Angehörige von Polizei und Militär nicht stimmberechtigt sind. Mit diesem Beschluss wurde ein Reformprojekt verabschiedet, dass beachtenswert ist. Ob dabei die Kostenerspanis die wesentliche Rolle gespielt hat, ist nicht eindeutig kommunziert worden.
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Lesermeinungen |
Josef, (München, ), 20.05.2009, Lob und Tadel! Die Entscheidung finde ich aus Gründen der Ersparnis und Organisationsklarheit grundsätztlich ganz toll, mutig und dafür ist Leonel ein dickes Lob auszusprechen. Deutschland, Schweiz und Österreich: bitte nachmachen! Skeptisch bin ich bei den 6 Jahren Legislaturperiode. Dies kann zu noch größerer Unbekümmertheit, Selbstbedienung und Nachlässigkeit führen.
Gerd, (Cabarete, ), 20.05.2009, Die Deutschen Josef hat völlig Recht. Das wäre toll, wenn in Deutschland alle Wahlen (Europaparlament, Bundestag, Landtage, Kommunen) an einem Tag gemeinsam durchgeführt würden. Hunderte Millionen Euro könnten so eingespart werden. Aber dazu sind die Deutschen zu deutschmichelig, zu kleinkariert, zu unbeweglich, zu faul. Niemals aber dürfte die Wahlperiode auf 6 Jahre ausgedenht werden. Das wäre ja ein Freibrief für Faulheit, Korruption und Raubzüge a la Steinbrück. Das haben wir zwar jetzt schon alles, aber wir können wenigstens alle 4 Jahre darüber abstimmen.
Manfred, (Berlin, ), 20.05.2009, Alles hat zwei Seiten Das Einsparungsargument ist nicht von der Hand zu weisen. Aber alles hat zwei Seiten. Die "Zwischenwahlen" (z.B. Landtagswahlen in Deutschland oder Kongresswahlen in der DR) bieten die Möglichkeit, an die Politiker "Denkzettel" zu verteilen. Das hat auch was für sich.
Hans, (Sosua, ), 20.05.2009, schief gewickelter Manfred... ...auch Du bist das, was ein verrückter Jodler sonst immer völlig erfolglos mir anheften will: deutschmichelig. Denn was hat eine Kommunal- oder Landtagswahl mit der Bundespolitik zu tun? Nur dumme deutsche Michel strafen einen guten Ministerpräsidenten oder einen ausgezeichneten Oberbürgermeister für die bescheuerte, nichtsnutzige Politik der Ostwachtel in Berlin ab. Diese "Denkzettel" sind völlig irre. Die Zusammenlegung von Wahlen hat nur gute Seiten.
StVo, (F, ), 20.05.2009, Alles hat Vor- und Nachteile Mir persönlich würde es nicht gefallen wenn man alles an einen Tag wählen würde. Was in Deutschland eh praktisch nicht funktioniert. Denn ein OB hat eine 6-jährige Amtszeit, die meisten Landtage werden auf 5 Jahre gewählt und der Bundestag lediglich auf 4 Jahre. Die Gefahr wenn alle Wahlen an einen Tag stattfinden kann man wohl mit dem Wort "Generalabrechnung" zusammen fassen. Schließlich neigen Menschen, egal wo sie leben auf dieser Welt dazu, verschiedenes miteinander zu vermengen. Außerdem was wäre dann bei Neuwahlen? Dann muss ja automatisch alles andere auch neu gewählt werden. Sonst passt es ja nicht mehr mit dem Termin. Was ich mich aber noch fraqe bei der obigen Meldung, warum sind Polizisten und Soldaten von der Wahl ausgeschlossen?
Hans, (Sosua, ), 20.05.2009, Das ist doch Unsinn StVo... ....denn man kann die Legislaturperioden von Landtagen, Bundestag, OBs gemeinsam auf 4 Jahre festlegen. Alles eine Frage des Willens. Was die Bananenrepublik DR schafft, kann die Bananenrepublik BRD (BRD = Bananenrepublik Deutschland) auch. Eine "Gereneralabrechnung" wäre gut und wünschenswert. Die Hunderte von Millionen Euro Ersparnis sind auch ein Faktor! Man sollte in Deutschland mal die verrosteten Gleise verlassen und neue Wege gehen. Neue Ideen braucht das Land! Change! Yes, we can!
Swissman, (Boca Chica, ), 20.05.2009, FALSCH! Im Jahr 2010 werden nur >Kongress- und Stathalterwahlen stattfinden, turnusgemäss, aber für eine Legislaturperiode von sechs Jahren. Präsidentschaftswahlen finden 2010 nicht statt. Die Amtsdauer Leonels geht ganz normal bis 2012. Dann finden 2016 wieder Präsidentschaftswahlen statt, die, bedingt durch die sechsjährige Legislatur, dann mit den Kongress- und Statthalterwahlen zusammenfallen. Die Präsidentschafts-Amtsperioden bleiben unverändert.
Swissman, (Boca Chica, ), 20.05.2009, @Josef: Auch in der Schweiz? In der Schweiz gibt es keinen Staatspräsidenten zu wählen. Die Regierung auf Bundesebene besteht aus sieben Bundesräten, die von der Bundesversammlung (vom Volk gewählter National- und Ständerat) gewählt werden. Der Bundespräsident in der Schweiz ist einer dieser sieben Bundesräte, der der als primus inter pares den Vorsitz bei den Sitzungen der Schweizer Regierung innehat. Es gibt in der Schweiz kein Staatsoberhaupt. Kantone und Gemeinden wählen ihre Regierungen bzw. Parlamente autonom. Meist werden Zeitpunkte für Abstimmungen über Sachfragen mit den Neuwahlen koordiniert. Das wohl am meisten hervorstechende Merkmal der direkten Demokratie der Schweiz sind die häufigen, mehrmals jährlich stattfindenden Volksabstimmungen über Gesetze, Sachfragen und auf Gemeindeebene auch über das Budget [Haushalts-Voranschlag]. An einem Abstimmungswochenende können ohne weiteres insgesamt mehr als zehn Fragen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene anstehen.
StVo, (F, ), 20.05.2009, Mit guten Willen kann man alles ändern @Hans Da gebe ich Dir durchaus Recht. Nur hat man zum Beispiel in Hessen bei der vorletzten Wahl erst die Periode für die Landtagswahl auf 5 Jahre erhöht. Dafür musste die Verfassung geändert werden. (Hessen ist übrigens das einzige Bundesland wo die Todesstrafe NICHT abgeschafft ist. vgl. Art 21 (1) der Hessischen Verfassung) Darüber müsste dann wieder die Bevölkerung abstimmen und, und, und. Am Ende bleibt die Frage bei zusammengelegten Wahlen in ganz Deutschland an einen Tag für alles, was ist wenn in Buxtehude der Bürgermeister abgewählt wurde und nun Neuwahlen anstehen. Nach der Logik der einheitlichen Wahl müsste an diesen Tag dann alles neu gewählt werden, oder? Zur "Generalabrechnung" möchte ich zu bedenken geben, dass die meisten Politiker auch in Deutschland lediglich daran interessiert sind an der Macht zu bleiben und diese dann auszubauen. Man würde also bei gewissen Grundstimmungen sofort nach Neuwahlen rufen nur um im Bundestag und über die Landtage im Bundesrat eine Mehrheit zu haben. Wie die Geschichte aber zeigt, wählt der Deutsche an sich gar nicht so schlecht. Bis jetzt gab es im Zweifelsfall immer das Korrektiv des Bundesrates. Nein, ich finde es nicht gut die Wahlen an einen Tag durchzuführen, egal wo auf dieser Welt. Denn diese Wahlen würden (um mal bei Deutschland zu bleiben) durch die Bundestagswahl überschattet sein. Landes- oder Kommunalprobleme würden gar nicht mehr zur Sprache kommen.
Hans, (Sosua, ), 21.05.2009, Man kann von StVo... ...doch tatsächlich noch etwas lernen. Das mit der Todesstrafe in der hess. Verfassung habe ich nicht gewusst. Erstaunlich. Ansonsten bleibe ich dabei, das die Zusammenlegung aller Wahlen sinnvoll wäre. Natürlich geht es dabei um Machterhalt, da hat StVo völlig Recht. Trotzdem kann man alles so regeln un die gesetzlichen Grundlagen so ändern, dass man zu einer Zusammenlegung kommt. Allein die gigantische Ersparnis rechtfertigt das.
Swissman, (Boca Chica, ), 21.05.2009, Grundgesetz auch für alle Länder gültig Das Grundgesetz ist übergeordnetes Bundesrecht, das auch für Hessen gilt. Im Grundgesetz, Art. 102, heisst es lapidar: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." - Der Schlussatz von Art. 21, Abs 1, der hessischen Verfassung, der da lautet, "Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden", ist also gegen das Grundgesetz, somit wirkungslos. - Auch in der Verfassung des Freistaates Bayern ist die Todesstrafe nicht ausdrücklich abgeschafft. Sie enthält allerdings unter dem Begnadigungsrecht des Ministerpräsidenten den Vorbehalt: "Der Vollzug der Todesstrafe bedarf der Bestätigung der Staatsregierung." Ähnlich auch in der Saarländischen Landesverfassung: "Ein Todesurteil darf nur vollstreckt werden, wenn die Landesregierung einstimmig zugestimmt hat." - Eigentlich ein erstaunliches Phänomen in der deutschen Gesetzgebung.
Swissman, (Boca Chica, ), 21.05.2009, Berichtigung: Saarland und Freistaat Bayern In den Verfassungen des Saarlandes und des Freistaates Bayern wurden die erwähnten Artikel in den Fünfzgerjahren gestrichen. Hessen hat dies noch nicht gemacht.
ernesto, (l-e-s, ), 21.05.2009, @swissman, hat du dich etwa ein bisschen vergoogelt?? kommt schon mal vor.
ernesto, (l-e-s, ), 21.05.2009, weil es ein ernstes thema ist, habe ich auch etwas gegoogelt und wurde fündig...."Mit dem Vertrag von Lissabon wird wird die Charta der Grundrechte echtsverbindlich. *Im Artikel 2 dieser Grundrechtecharta steht unter (2): Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Das Problem liegt im "Kleingedruckten", in den sogenannten Erläuterungen zur Grundrechtecharta.* Da steht: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung des Artikels betrachtet," wenn es erforderlich ist, "einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen". Die zweite Ausnahme, wann die Todesstrafe verhängt werden darf: "Für Taten in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr." was nützt da das grundgesetz in deutschland???? eine spielwiese für spitzfindige wortklauber und juristen.
Swissman, (Boca Chica, ), 21.05.2009, @ernesto: Google - alta vista - Lycos - web.de - Yahoo und wie sie alle heissen Die Nutzung von Suchmaschinen (googeln) kann für manches sehr hilfreich und informativ sein. Besonders wenn man überzeugt ist, dass zu einem Thema doch noch irgendwas war, das man aber nicht mehr genau hinkriegt. So erging es mir auch mit den Länder-Verfassungen. Im obigen Fall hätte ich auch die Änderungsgesetze zu den Verfassungstexten lesen müssen, dann wäre der ergänzende Nachtrag nicht notwendig gewesen. Kein Problem, man kann ja "nachgoogeln". Googeln kann so schlecht jedenfalls nicht sein, sonst würdest ja du von dieser Möglichkeit wohl kaum Gebrauch machen. ;--)
StVo, (F, ), 21.05.2009, Ist ja interessant Mit keinem Wort wurde gesagt, dass in Hessen die Todesstrafe ausgesprochen wird. Ich habe lediglich auf ein Kuriosum hingewiesen. Das man sich direkt wieder aufschwingt die konkurrierenden Gesetzgebung zu erklären hätte mir eigentlich klar sein müssen. Besonders bei der Überschrift "Grundgesetz auch für alle Länder gültig" habe ich mich gefragt, für wie doof hältst Du uns eigentlich? Die Frage die man sich im Zusammenhang mit dem Artikel 21 (1) der Hessischen Verfassung stellen muss ist doch, warum wurde dieser Artikel bis heute in einer der Verfassungsänderungen nicht geändert? Und noch etwas, die Hessische Verfassung ist die älteste der heute bestehenden Verfassungen in Deutschland. Gibt halt lustige Sachen. Ich hätte zum Beispiel nichts dagegen meinen Reisepass gegen ein Papier gem. Artikel 154 der Hessischen Verfassung tauschen. :-)
Swissman, (Boca Chica, ), 21.05.2009, @StVo: Dein beiläufiger Hinweis auf Hessens Verfassung betr. Todesstrafe hatte ja nichts mit dem Thema der Vereinheitlichung der Wahldaten bzw. Amts- und Legislaturperioden in Deutschland bzw. in der EU zu tun. Auch ich habe diesen als eingefügtes Kuriosum, abseits vom Thema, verstanden. Mein Fingerzeig auf das Grundgesetz als übergeordnetes Bundesrecht war als Ergänzung gedacht, um eben die Bedeutungslosigkeit, Kuriosität und Seltsamkeit dieses Artikels hervorzuheben. Wenn dich das, @StVo, gestört hat, weil du es möglicherweise wieder als Belehrung auffasstest, so tut es mir leid. Genau betrachtet, hättest du meine Betonung auf Merkwürdigkeit dieses Artikels in Hessens Verfassung in meinem Schlussatz erkennen können, der da lautete: "Eigentlich ein erstaunliches Phänomen in der deutschen Gesetzgebung."
donpedro51, (La Union, ), 22.05.2009, der Hans der es niemals kann (s) Selten so nen primitiven Shit gelesen. Da tun einem ja jedesmal die Augen weh. Oh Gott hoffentlich trifft dich bald der Blitz beim Scheißen, aber aufen Donnerbalken damit du sogleich nach unten fällst.
Sven, (Puerto Plata, ), 22.05.2009, Jungs, ihr macht die Sache in Hessen komplizierter als sie ist 1) Deutsches Bundesrecht verbietet die Todestrafe. 2) Bundesrecht bricht Landesrecht. 3) Konsequenz: es ist auch de facto in Hessen unmoeglich, die Todestrafe zu verhaengen, weil dies gegen Bundesrecht verstossen wuerde.
StVo, (F, ), 22.05.2009, @Sven Du kannst offensichtlich nicht lesen. Da 1) keiner behauptet hat das in Hessen die Todesstrafe verhängt wird. Auch haben wir 2) die konkurrierende Gesetzgebung bereits besprochen. 3) bricht nicht automatisch Bundesrecht Landesrecht. Unabdingbare Voraussetzung für den Artikel 31 GG ist, dass auch dem Bund die Kompetenz im Rahmen der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen ist. Wir hatten es aber von Wahlen. Eine gemeinsame Wahl aller Ämter in Deutschland würde mehrere Verfassungsänderungen nach sich ziehen. Es ging mir also darum aufzuzeigen, dass man eine Verfassungsänderung herbei führen muss wenn man das Wahlrecht ändern will. Ich habe dann das Beispiel der Todesstrafe gewählt. Ich hätte auch das Verbot der Aussperrung bei Streiks oder die Hessische Staatsbürgerschaft aus der Hessischen Verfassung wählen können. Alle diese Beispiel veranschaulicht trefflich das man als erstes einen breiten politischen Konsens benötigt um die Verfassung zu ändern und zweitens in Ländern wie zum Beispiel in Hessen Verfassungsänderungen nur durch eine Volksabstimmung genehmigt werden müssen. Das ganze stelle ich mir mal 17 vor (ein GG – 16 Länderverfassungen) und ich stelle einfach die Behauptung auf, das der Vorschlag der Vereinheitlichung der Wahl nicht realistisch ist. Und das kann auch nicht der Bund regeln, da er da nach Artikel 31 GG KEINE Kompetenz hat.
Swissman, (Boca Chica, ), 22.05.2009, Eine Änderung des Grundgesetzes müsste doch ausreichen, oder? Mit einer Zweidrittelmehrheiten von Bundestag und Bundesrat können doch Änderungen im Grundgesetz vorgenommen werden. Aufgrund von Art. 30 GG, der da lautet "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt." könnte doch die Kompetenzzuteilung für die Organisation aller Wahlen in Deutschland könnte doch neu geregelt werden. Die nicht kompatiblen Regelungen in den Länderverfassungen würden dadurch aufgrund von Art. 31 "Bundesrecht bricht Landesrecht" ausser Kraft gesetzt. Oder sehe ich das falsch?
StVo, (F, ), 22.05.2009, @Swissman Grundsätzlich hast Du da Recht. Nur ganz so einfach ist das aber nicht. Wer sich allein die Arbeit der Föderalismuskommission innerhalb der letzten Jahre betrachtet erkennt, dass die Länder oder auch der Bund NICHT bereit sind Kompetenzen an den jeweils anderen abzugeben. Es bedarf immer eines Ausgleichs. Was müsste man also gegen so etwas Elementares wie das Wahlrecht als Ausgleich anbieten damit die andere Seite zustimmen kann? Also wenn der Bundestag die Änderung mit 2/3 Mehrheit annimmt, dann hat man spätestens in der Länderkammer (Bundesrat) das Problem. Da in der Länderkammer bis zum heutigen Tage ganz selten die gleiche Koalition die Mehrheit hatte wie im Bundestag, ist eigentlich der Ort wo die Gesetze gemacht werden der Vermittlungsausschuss. Du brauchst also wie bereit weiter oben geschrieben für so eine Änderung einen breiten Gesellschaftlichen Konsens.
Swissman, (Boca Chica, ), 22.05.2009, @StVo: Einverstanden, die GG-Änderung fände wahrscheinlich nicht die Mehrheiten Dass für eine solche Idee kaum in beiden Kammern Zweidrittelsmehrheiten zu gewinnen sind, kann ich mir schon vorstellen. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass es rein formal-juristisch eigentlich nicht so schwierig wäre, weil Änderungen in den 16 Länderverfassungen nicht notwendig sind, wenn die nötigen 2/3-Mehrheiten für die Grundgesetzänderung in beiden Kammern erreicht würden. Aber eben, man müsste den tatsächlichen Nutzen einer gleichzeitigen, auch wahlperiodisch abgestimmten Besetzung aller Ämter in Deutschland, sofern er denn wirklich so gross wäre, überzeugend kommunizieren.
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